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   OLG München, 12.12.2006 - 2 UF 1148/06   

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https://dejure.org/2006,21965
OLG München, 12.12.2006 - 2 UF 1148/06 (https://dejure.org/2006,21965)
OLG München, Entscheidung vom 12.12.2006 - 2 UF 1148/06 (https://dejure.org/2006,21965)
OLG München, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - 2 UF 1148/06 (https://dejure.org/2006,21965)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ; Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehevertrag: Vereinbarung des Ausschlusses vom Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1244
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 27.05.2009 - 15 UF 4/09

    Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei

    Auch wenn nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwischen den Parteien über einen Kinderwunsch Einigkeit bestand und beide von der Versorgung und Betreuung der Kinder durch die Antragsgegnerin ausgegangen waren, kann es vorliegend dahin stehen, ob die auch auf den Betreuungsunterhalt bezogene Regelung in § 1 des Ehevertrages objektiv zu einer einseitigen Lastenverteilung führt, weil jedenfalls subjektiv die im Rahmen des § 138 BGB erforderliche (vgl. OLG München FamRZ 2007, 1244. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1585 c Rz. 16. Pauling in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., Rn. 609a zu § 6. Prütting/Wegen/ Weinreich/Kleffmann, BGB, 3. Aufl., § 1585c Rz. 7 f, /Rehme § 1408 Rz. 27. FAKommFamR/Weinreich, 3. Aufl., § 1408 Rz. 27. Rauscher, Familienrecht, 2. Aufl. Rz. 366 m) Ausnutzung einer Zwangslage oder der Unterlegenheit des anderen Ehegatten bzw. dessen sehr viel schwächere Verhandlungsposition (vgl. BGH FamRZ 2006, 1097, 1098. OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 654) oder eine einseitige Dominanz, die faktisch zu einer einseitigen Bestimmung des gesamten Vertrages oder einzelner Regelungen geführt haben, nicht erkennbar sind.
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